Jusletter

Der Zollvertrag und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Wie Schweizer Recht via Zollanschlussvertrag und Epidemiengesetz in Liechtenstein Anwendung findet

  • Autor/Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Rechtsvergleichung
  • DOI: 10.38023/c3e4a8d6-d23d-4f28-86e0-e3ff55c400ee
  • Zitiervorschlag: Patricia M. Schiess Rütimann, Der Zollvertrag und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, in: Jusletter 4. Mai 2020
Liechtenstein ist durch den Zollanschlussvertrag eng an die Schweiz gebunden. Gestützt auf ihn gelangt das Epidemiengesetz in Liechtenstein zur Anwendung. Wegen Liechtensteins Souveränität fragt es sich, was dies für die vom Bundesrat auf Art. 6 und 7 EpG gestützten Massnahmen bedeutet. Wie gezeigt wird, entfaltet die Kompetenzverschiebung von den Kantonen zum Bund keine Wirkung gegenüber Liechtenstein. Trotzdem muss Liechtenstein alle Schweizer Massnahmen gegen das Coronavirus befolgen, die Zollvertragsmaterien beschlagen, also v.a. die Vorgaben zum Personen- und Warenverkehr und zur Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Aufnahme der COVID-19-Verordnungen in die Anlage I zum Zollanschlussvertrag
  • 3. Der Zollanschlussvertrag als Grundlage für das Epidemiengesetz
  • 3.1. Sinn und Zweck des Zollanschlussvertrages
  • 3.2. Die Anwendung von Schweizer Gesetzen in Liechtenstein
  • 4. Das Epidemiengesetz
  • 4.1. Sinn und Zweck des Epidemiengesetzes
  • 4.2. Unterscheidung in normale, besondere und ausserordentliche Lage
  • 4.2.1. Die normale Lage
  • 4.2.2. Die besondere und die ausserordentliche Lage
  • 4.2.3. Art. 7 EpG: Lediglich deklaratorische Bedeutung
  • 4.2.4. Art. 6 EpG: Lediglich Wirkungen innerhalb der Schweiz
  • 4.3. Verpflichtungen Liechtensteins aus dem Zollanschlussvertrag und dem Epidemiengesetz
  • 4.3.1. Strikte Regeln für den Warenverkehr
  • 4.3.2. Verpflichtung auf dieselben Erfolge in der Bekämpfung der Pandemie
  • 4.3.3. Erklärungen der Regierung zu den Verpflichtungen aus dem Zollanschlussvertrag und dem Epidemiengesetz
  • 4.3.4. Militäraufgebot
  • 5. Die beiden Verordnungen der Regierung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
  • 5.1. Die als Grundlage genannten Gesetzesbestimmungen
  • 5.2. Vergleich der liechtensteinischen mit den schweizerischen COVID-19-Verordnungen
  • 5.2.1. Übersicht über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede
  • 5.2.2. Weiterführende Hinweise zu den Unterschieden
  • 5.2.2.1. Übertragung von Kompetenzen an Schweizer Behörden
  • 5.2.2.2. Unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse
  • 5.2.2.3. Eigenständigkeit Liechtensteins im Bereich Bildung
  • 5.2.2.4. Aktuell identische Regelungen für Veranstaltungen und Betriebe
  • 5.2.2.5. Geringfügig unterschiedliche Regelungen für Veranstaltungen und Betriebe ab dem 27. April 2020
  • 5.2.2.6. Anfechtbarkeit der COVID-19-Verordnungen in Liechtenstein
  • 5.3. Befristung der Verordnungen
  • 5.4. Sofortiges Inkrafttreten der Verordnungen
  • 5.4.1. Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV im Jahr 1995
  • 5.4.2. Besondere Fragen im Zusammenhang mit den COVID-19-Verordnungen
  • 6. Abschliessende Bemerkungen
  • 6.1. Grosse Bedeutung des Zollanschlussvertrages
  • 6.2. Besonderheiten des Epidemiengesetzes
  • 6.3. Bloss partieller Einbezug des Landtages

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