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Die wichtigsten Fragen und Antworten

Impfungen gegen SARS-CoV-2 im betrieblichen Umfeld

Ab Juni sollen Betriebsärztinnen und -ärzte gegen SARS-CoV-2 impfen. Die Einbeziehung der Unternehmen und Betriebe wird die Impfkampagne erheblich beschleunigen. Denn laut Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) können über diesen Weg mehr als 31 Mio. Beschäftigte erreicht werden. Die Betriebsärztinnen und -ärzte, die in den von ihnen betreuten Unternehmen Impfungen planen, stehen nun vor organisatorischen Herausforderungen. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hat auf ihrer Website die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es auf der Internetseite #WirtschaftImpftgegenCorrona hilfreiche Informationen rund um das Thema Corona-Impfungen in Betrieben.

Da zum Redaktionsschluss noch viele Fragen nicht abschließend geklärt waren, stellen die unten aufgeführten Antworten den Status Quo zum 17. Mai dar. Aktuelle Informationen finden Sie auf www.dgaum.de oder www.wirtschaftimpftgegencorona.de

Die häufigsten Fragen und Antworten

Woher bekomme ich den Impfstoff und Verbrauchsmaterialien? Wer übernimmt die Kosten hierfür?

Der Impfstoff sowie die Verbrauchsmaterialien werden vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Impfstoff ist nicht käuflich. Nach derzeitigem Stand sollen künftig die Impfstoffe über die Apotheken bezogen werden. Dabei soll ein Verfahren vergleichbar zu dem, der Vertragsärzte zum Einsatz kommen. Auch größere Unternehmen müssen den Impfstoff über Apotheken bzw. den Pharma-großhandel beziehen und können den Impfstoff nicht direkt über den Bund anfordern (Ausnahme bereits laufende Modellprojekte).

Wie wird die Impfleistung für Betriebs­ärztinnen und Betriebsärzte vergütet?

Laut Coronavirus-Impfverordnung (Corona ImpfV) erhalten alle selbstständigen Betriebsärztinnen und -ärzte sowie überbetriebliche Dienste eine Vergütung von € 20,– pro Impfung. Dies entspricht der Vergütung der Vertragsärzte.

Achtung: „Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen (...) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt“ (CoronaImpfV § 9 (4)). Das bedeutet, Unternehmen, die eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt in Festanstellung beschäftigen, erhalten keine Vergütung für die Impfleistung.

Wie und ab wann kann man sich beim Bund für die Bereitstellung von Impfstoff anmelden?

Wie vom Bundesministerium für Gesundheit am 21.04.21 mitgeteilt, wird das Gegenstand der übernächsten Änderung der CoronaImpfV werden. Hier werden die Details für die Impfstoffversorgung (bevorzugt wie bei den Vertragsärzten durch den Pharma­großhandel und die Apotheken) geregelt.

Ist gewährleistet, dass die Unternehmen respektive die Betriebsärztinnen und -ärzte genügend Impfstoff erhalten? Wie wird die Verteilung geregelt?

Der Impfstoff ist nicht käuflich und wird vom Bund zugeteilt. Zum Start am 7. Juni sind mindestens 500.000 Impfdosen wöchentlich für alle Unternehmen vorgesehen. Wie das Schema der Zuteilung auf die Bundesländer und die einzelnen betriebsärztlichen Dienste erfolgt, war bei Redaktionsschluss noch unklar. Für aktuelle Informationen besuchen Sie bitte die Website der DGAUM oder von #Wirtschaft­ImpftgegenCorona. Die Länder müssen die Spritzen und Kanülen liefern, die als Package von den Apotheken ausgeliefert werden.

Ist eine technische Anbindung an das Robert Koch-Institut (RKI) notwendig, um an der Impfdokumentation teilzunehmen?

Ja, auch Impfungen, die durch Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Impf-Surveillance taggenau an das RKI gemeldet werden. Das RKI benötigt diese Zahlen, um das Impfgeschehen in Deutschland genau zu beobachten. Für das Reporting gibt es inzwischen unterschiedliche Anbieter und Systeme. Auch die DGAUM verfügt über eine Schnittstelle mit dem RKI. Über diese Schnittstelle ist eine geschützte Datenübertragung möglich. Dazu benötigen Sie die Software DGAUM Selekt. DGAUM Selekt ist über den Dienstleister Helmsauer als „Impfzentrum“ bei der Bundesdruckerei akkreditiert, somit entfällt auch eine individuelle Impf-ID.

Wo finde ich Informationen zur Organisation von Impfungen in Betrieben? Wo kann ich die erforderlichen Dokumente wie Anamnese­bogen etc. downloaden?

BDA, BDI, DIHK und ZHD haben die Website #WirtschaftImpftgegenCorona erstellt. Hier finden Sie hilfreiche Informationen zu Impf­manamagent, den zugelassenen Impfstoffen, Unterlagen zur Aufklärung über Vorteile und Risiken sowie den aktuel­len Stand zu den Dokumentations- und Abrechnungsmöglichkeiten.

Wie erfolgt die Abrechnung der Impfleistungen?

Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, die Impfleistungen abzurechnen. Genaueres zu den zulässigen Wegen beinhaltet die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Da diese ständig angepasst und erweitert wird, empfehlen wir genau zu prüfen, welche Möglichkeiten der Abrechnung dort aufgeführt werden.

Die DGAUM plant mit DGAUM Selekt ein System zu etablieren, das sowohl die Abrechnung der Impfleistungen als auch die Dokumentation gegenüber dem RKI ermöglicht. Über den Dienstleister HELMSAUER werden die Daten dann, auf verschlüsseltem Wege, an das RKI (Impf-Surveillance) und an das Bundesamt für Soziale Sicherung (Abrechnung) weitergeleitet. Die DGAUM steht mit Anbietern von arbeitsmedizinischen Arzt-Informationssystemen (u.a. CGM/Isis, Vertinex/Fabiola, SAmAs/envita.one, Ergodat/ergomed sowie Medisoft)
in Kontakt, um Schnittstellen zu DGAUM Selekt zu schaffen, damit für Betriebsärztinnen und -ärzte auch von dort aus Dokumentation und Abrechnung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 sowie die Nutzung der DGAUM-Impf-Verträge mit GKV nach §132e SGB V möglich werden.

Dr. Thomas Nesseler

Hauptgeschäftsführer der DGAUM

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