Verstoß gegen Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht strafbar
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Verstoß gegen Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht strafbar
Abstract
Im Falle von Massenbeförderungsmitteln und „Fahrgemeinschaften“ hat der Verordnungsgeber in § 4 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MG, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 148/2020, (COVID-19-Maßnahmenverordnung-98) auf das Aussprechen von Betretungsverboten ausdrücklich verzichtet und stattdessen Verhaltensnormen gesetzt, welche jedoch nicht unter die Strafbestimmung des § 3 Abs 3 COVID-19-MG subsumierbar sind.