COVID-19: Betretungsverbote und Gastwirtschaft; teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals bei objektiver Möglichkeit der Etablierung eines Liefer- bzw Abholservices
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COVID-19: Betretungsverbote und Gastwirtschaft; teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals bei objektiver Möglichkeit der Etablierung eines Liefer- bzw Abholservices
Abstract
Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre.