EuG: Staatliche Beihilfen – Markt für den Luftverkehr in Schweden, von Schweden und nach Schweden – Garantien für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Kriterium des Besitzes einer von den schwedischen Behörden erteilten Genehmigung – Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Art 107 Abs 3 Buchst b AEUV – Normzweck – Begründungspflicht
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EuG: Staatliche Beihilfen – Markt für den Luftverkehr in Schweden, von Schweden und nach Schweden – Garantien für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Kriterium des Besitzes einer von den schwedischen Behörden erteilten Genehmigung – Fehlende Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Art 107 Abs 3 Buchst b AEUV – Normzweck – Begründungspflicht
Abstract
Die Klage wird abgewiesen. Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten. Die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.