Der Ausschluss des gesamten Finanzsektors vom Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus und Verlustersatz nach dem COVID-19-Förderrecht ist gesetzes- und verfassungskonform.
Die Bestimmungen über die Vergabe und allfällige Rückforderung von COVID-19-Hilfen gem § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz und § 6 CFPG sind im Hinblick auf Art 18 B-VG und die Grundsätze der Staatsorganisation verfassungskonform.